IMMOBILIEN VERKAUF & VERMARKTUNG

VON DER WERTERMITTLUNG BIS HIN ZUR SCHLÜSSELÜBERGABE

DER IMMOBILIENMAKLER

Ein guter Makler zeichnet sich durch seine fachkompetente Beratung aus.

Für den Verkauf einer Immobilie erstellt der Makler ein marktorientiertes Wertgut­achten, welches für den Verkauf ausschlaggebend ist. Ein Exposé mit entsprechenden Bildern sollte aussagekräftig sein und alle verkaufsrelevanten Informationen enthalten.

Ein Makler übernimmt die Präsentation Ihrer Immobilie in Printmedien, Onlineportalen und öffentlichen Aushängen. Der Makler selektiert potentielle Kaufinteressenten, über­ prüft die Bonität und führt nach Absprache sämtliche Besichtigungstermine durch. Wichtig ist das Erstellen eines Energieausweises, denn dieser muss zwingend bei Be­sichtigungen den Kaufinteressenten vorgelegt werden. Die notwendigen Objektunterlagen für den Verkauf einer Immobilie werden vom Eigentümer beigestellt und bei Bedarf vom Immobilienmakler angefordert.

WAS SIE VON UNS ERWARTEN KÖNNEN

Neben den genannten relevanten Services ist für uns die regelmäßige Information über den aktuellen Stand Ihrer Immobilie selbstverständlich. Ebenso, wie die Unter­stützung bei Kaufverträgen und notariellen Beglaubigungsterminen – bis hin zur Schlüsselübergabe.

Ebenso beraten wir Sie umfassend in den Bereichen Finanzierung, staatliche Förderung, Renovierung und Sanierung von Immobilien. Durch langjährige Kontakte zu Banken, Kapitalanlegern, Architekten und Handwerksbetrieben haben wir ein Netzwerk auf­ gebaut, von dem Sie profitieren können und die Entscheidung Ihnen erleichtert.

  • ehrliche , offene Kommunikation beste Erreichbarkeit – 7 Tage / Woche
  • Einhaltung von Datenschutzrichtlinien
  • professionelles Marketing
  • professionelle Beratung über den Verkauf hinaus,
    keine versteckten Mängel / Kosten
  • Erstellung von Wertgutachten durch zertifizierte Gutachter

Böse Überraschungen, bei falschen Verkauf durch Immobilienmakler vermeiden

Üblicherweise wird in jedem notariellen Kaufvertrag ein sogenannter Gewährleistungsausschluss vereinbart. Dies bedeutet, dass der Käufer grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Verkäufer bei etwaigen Mängeln des Objekts hat („gekauft wie gesehen“).

Mit einem solchen Ausschluss ist der Verkäufer aber nicht voll­ ständig von der Haftung befreit. Es gibt Ausnahmen , aufgrund derer der Verkäufer kraft Gesetzes dem Käufer z.B. Schadener­ satz zahlen muss und die durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden können.

Der wichtigste Haftungsfall für den Verkäufer ist das arglistige Verschweigen von Mängeln. Der Gewährleistungsausschluss greift kraft Gesetzes (§ 444 BGB) nämlich nicht in den Fällen, in denen der Verkäufer einen Mangel kannte und dem Käufer ver­ schwiegen hat. Zusätzlich ist „Arglist“ des Verkäufers nötig. Die­ se liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer befürchtet, dass der Käufer das Objekt nicht (oder nicht zu dem Preis) kaufen würde, wenn er den Mangel offenbaren würde.

Liegt ein solches arglistiges Verschweigen vor, kann der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Diese können sich auf eine Mangelbeseitigung beziehen, aber auch eine Rück­ abwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzzahlung um­ fassen. Dabei kann ein arglistiges Verschweigen recht schnell vorliegen und setzt keine betrügerische Absicht des Verkäufers voraus.


Ein Beispiel:
Der Verkäufer hatte einige Jahre vor dem Verkauf des Hauses einen Feuchtigkeitsschaden im Keller infolge einer Undichtig­ keit. Dieser Schaden war jedoch nicht gravierend, so dass der Verkäufer keine baulichen Maßnahmen ergriffen hat. In den Folgejahren trat der – mangels schweren Regens – nicht mehr auf, so dass der Verkäufer diesem einmaligen Vorfall keine größere Bedeutung beigemessen hat.

Wird der zurückliegende Schaden beim Kauf verschwiegen und kann der Käufer nachweisen, dass die Undichtigkeit schon vor dem Kauf aufgetreten und dem Käufer bekannt war, kann dies zu einer massiven Schadensersatzforderung gegen den Verkäu­ fer führen.
Der Schadensersatz umfasst neben den Kosten für die vollstän­ dige Mangelbeseitigung u.a. auch Rechtsanwalts-, Gerichts- & Sachverständigenkosten.

Dem Verkäufer ist daher zu raten, sämtliche bekannten Mängel zu offenbaren und möglichst in der notariellen Urkunde festhal­ ten zu lassen. So kann sich der Verkäufer vor einer Haftung ge­ genüber dem Käufer schützen.

WIE VIEL IST IHRE IMMOBILIE WERT?

Ihre Immobilie hat für Sie einen emotionalen Wert, den man nicht in Zahlen messen kann. Wenn der Zeitpunkt gekommen ist, zu dem Sie sich verändern, sollten Sie sich auf die kompetente Einschätzung eines Spezialisten verlassen können. Wir berechnen mit professionellen und branchenüblichen Berechnungsgrundlagen neutral und objektiv den Wert Ihrer Immobilie.